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www.jungmannschaft.derbergruft.ch by Jungmannschaft Rumisberg |
Statuten
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1. Abschnitt: Name Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen Jungmannschaft Rumisberg besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB mit Sitz in Rumisberg.
Dieser hat die Förderung und Erhaltung folgender Bräuche zum Ziel:
Maitannlistellen
Anbieten eines Samichlaus
Chlausen am Silvester (Silvesterumzug)
Zudem organisiert die Jungmannschaft zusätzliche eigene Anlässe.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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2. Abschnitt: Mitgliedschaft
Art. 2 Mitglied der Jungmannschaft Rumisberg kann werden:
Wer in Rumisberg wohnhaft ist oder von Rumisberg stammt und die
Obligatorische Schulzeit beendet hat.
Wer ledig ist.
Wer dem männlichen Geschlecht angehört.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch die ordentliche Hauptversammlung.
Während des Vereinsjahres können Interessierte provisorisch aufgenommen
werden.
Passivmittglied kann werden, wer den Verein moralisch und finanziell unterstützt,
und wer nicht oder nicht mehr Mitglied der Jungmannschaft ist.
Art. 3 Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch schriftliche Austrittserklärung, welche vor der Hauptversammlung
einzureichen ist.
Durch Tod.
Durch Ausschluss bei Nichtleistung der Beiträge, wegen grober Pflichtverletzung
oder anderen wichtigen Gründen. Ein Ausschluss kann nur mit einer 3/4
Stimmenmehrheit erfolgen.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben auf das Vermögen der
Jungmannschaft Rumisberg keinen Anspruch. Sie haften für die Beiträge während
der Dauer der Mitgliedschaft.
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3. Organe
Art. 4 Die Organe der Jungmannschaft Rumisberg sind die Hauptversammlung, der
Vorstand, die Arbeitsgruppen und die Rechnungsrevisoren.
3. 1. Die Hauptversammlung
Art. 5 Die Hauptversammlung findet Mitte April statt. Weitere Versammlungen finden
statt, wenn es die Geschäfte erfordern der wenn 1/5 der Mitglieder es wünschen.
Art. 6 Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:
Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
Mutationen
Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung und des
Revisorenberichtes
Festsetzen des Jahresbeitrages
Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
Festsetzung des Jahresprogramms
Änderung der Statuten
Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins
Art 7. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern die Statuten nichts
abweichendes bestimmen, mit der absoluten Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Die Wahlen in den Vorstand erfolgen in offener Abstimmung.
Vorschläge und Ideen betreffen Jahresprogramm sind rechtzeitig dem Präsidenten
mitzuteilen.
3. 2. Der Vorstand
Art. 8 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und die für die Veranstaltung
nötigen Vorarbeiten.
Art. 9 Der Präsident leitet und organisiert die Sitzungen und überwacht die Vollziehung
der gefassten Beschlüsse.
Art. 10 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall. Er kann auch
weitere Aufgaben übernehmen, welche ihm vom Präsidenten zugewiesen werden.
Art. 11 Der Sekretär ist für die administrativen Belange zuständig. Er die Mitgliederlisten,
das Archiv und erledigt die Korrespondenzen. Im weiteren hat er über die
Versammlungen uns Sitzungen ein Protokoll zu führen.
Art. 12 Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt die Buchhaltung und legt der
Hauptversammlung die kontrollierte Rechnung des letzten Buchhaltungsjahres vor.
Art. 13 Der Materialverwalter hat über das dem Verein gehörende Material Kontrolle zu
führen und an der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Art. 14 Unterschriftsberechtigt sind der Präsident und der Kassier.
Art. 15 Mitglieder können mit der Durchführung besonderer Aufträge betraut werden.
3. 3 Die Arbeitsgruppen
Art. 16 Arbeitsgruppen können für spezielle Aufgaben, zum Beispiel als
Organisationskomitee eines Anlasses, vom Vorstand eingesetzt werden.
Art. 17 In Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder als Berater zugezogen werden.
4. 4. Die Rechnungsrevisoren
Art. 18 Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und darüber der
Hauptversammlung Bericht und Antrag einzureichen.
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4. Finanzen
Art. 19 Die finanziellen Bedürfnisse werden aus den Mitgliederbeiträgen, den Spenden und
den Erträgen von Anlässen bestritten. Der Jahresbeitrag wird in der Regel an der
Hauptversammlung eingezogen.
Art. 20 Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 10.-- für Lehrlinge und Schüler unter 20 Jahren
und Fr. 15.-für die Übrigen.
Art. 21 Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und darüber der
Hauptversammlung Bericht und Antrag einzureichen.
Art. 22 Für Vereinsschulden haftet einzig das Vereinsvermögen, die Haftung der Mitglieder
beschränkt sich auf den Mitgliederbeitrag.
Art. 23 Bei einer allfälligen Auflösung wird das Vereinsvermögen der Gemeinde zur
Aufbewahrung übergeben. Gründet sich innerhalb einer Frist von 5 Jahren keine
neue Vereinigung mit gleichem Sitz und Zweck so soll das Geld innerhalb der
Gemeinde einem Projekt für Jugendliche zu gute kommen.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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5. Verschiedenes
Art. 24 Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn wenigstens ¾ sämtlicher
Mitglieder, welche an der Hauptversammlung anwesend sind, dies beschliessen.
Art. 25 Diese Statuten wurden anlässlich der Hauptversammlung vom 15. April 2000
Angenommen und in Kraft gesetzt.
Änderungen Art 13, und Art 20
beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 29. November 2003.
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