Statuten

1. Abschnitt: Name Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen Jungmannschaft Rumisberg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB mit Sitz in Rumisberg. Dieser hat die Förderung und Erhaltung folgender Bräuche zum Ziel:
  • Maitannlistellen
  • Anbieten eines Samichlaus
  • Chlausen am Silvester (Silvesterumzug)

  • Zudem organisiert die Jungmannschaft zusätzliche eigene Anlässe. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
    2. Abschnitt: Mitgliedschaft
    Art. 2 Mitglied der Jungmannschaft Rumisberg kann werden:
  • Wer in Rumisberg wohnhaft ist oder von Rumisberg stammt und die Obligatorische Schulzeit beendet hat.
  • Wer ledig ist.
  • Wer dem männlichen Geschlecht angehört.

  • Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch die ordentliche Hauptversammlung. Während des Vereinsjahres können Interessierte provisorisch aufgenommen werden. Passivmittglied kann werden, wer den Verein moralisch und finanziell unterstützt, und wer nicht oder nicht mehr Mitglied der Jungmannschaft ist. Art. 3 Die Mitgliedschaft erlischt:
  • Durch schriftliche Austrittserklärung, welche vor der Hauptversammlung einzureichen ist.
  • Durch Tod.
  • Durch Ausschluss bei Nichtleistung der Beiträge, wegen grober Pflichtverletzung oder anderen wichtigen Gründen. Ein Ausschluss kann nur mit einer 3/4 Stimmenmehrheit erfolgen.

  • Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben auf das Vermögen der Jungmannschaft Rumisberg keinen Anspruch. Sie haften für die Beiträge während der Dauer der Mitgliedschaft.
    3. Organe
    Art. 4 Die Organe der Jungmannschaft Rumisberg sind die Hauptversammlung, der Vorstand, die Arbeitsgruppen und die Rechnungsrevisoren.
    3. 1. Die Hauptversammlung
    Art. 5 Die Hauptversammlung findet Mitte April statt. Weitere Versammlungen finden statt, wenn es die Geschäfte erfordern der wenn 1/5 der Mitglieder es wünschen.
    Art. 6 Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
  • Mutationen
  • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Festsetzen des Jahresbeitrages
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung des Jahresprogramms
  • Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins

  • Art 7. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern die Statuten nichts abweichendes bestimmen, mit der absoluten Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Die Wahlen in den Vorstand erfolgen in offener Abstimmung. Vorschläge und Ideen betreffen Jahresprogramm sind rechtzeitig dem Präsidenten mitzuteilen.
    3. 2. Der Vorstand
    Art. 8 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und die für die Veranstaltung nötigen Vorarbeiten.
    Art. 9 Der Präsident leitet und organisiert die Sitzungen und überwacht die Vollziehung der gefassten Beschlüsse.
    Art. 10 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall. Er kann auch weitere Aufgaben übernehmen, welche ihm vom Präsidenten zugewiesen werden.
    Art. 11 Der Sekretär ist für die administrativen Belange zuständig. Er die Mitgliederlisten, das Archiv und erledigt die Korrespondenzen. Im weiteren hat er über die Versammlungen uns Sitzungen ein Protokoll zu führen.
    Art. 12 Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt die Buchhaltung und legt der Hauptversammlung die kontrollierte Rechnung des letzten Buchhaltungsjahres vor.
    Art. 13 Der Materialverwalter hat über das dem Verein gehörende Material Kontrolle zu führen und an der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
    Art. 14 Unterschriftsberechtigt sind der Präsident und der Kassier.
    Art. 15 Mitglieder können mit der Durchführung besonderer Aufträge betraut werden.
    3. 3 Die Arbeitsgruppen
    Art. 16 Arbeitsgruppen können für spezielle Aufgaben, zum Beispiel als Organisationskomitee eines Anlasses, vom Vorstand eingesetzt werden.
    Art. 17 In Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder als Berater zugezogen werden.
    4. 4. Die Rechnungsrevisoren
    Art. 18 Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und darüber der Hauptversammlung Bericht und Antrag einzureichen.
    4. Finanzen
    Art. 19 Die finanziellen Bedürfnisse werden aus den Mitgliederbeiträgen, den Spenden und den Erträgen von Anlässen bestritten. Der Jahresbeitrag wird in der Regel an der Hauptversammlung eingezogen.
    Art. 20 Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 10.-- für Lehrlinge und Schüler unter 20 Jahren und Fr. 15.-für die Übrigen.
    Art. 21 Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und darüber der Hauptversammlung Bericht und Antrag einzureichen.
    Art. 22 Für Vereinsschulden haftet einzig das Vereinsvermögen, die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den Mitgliederbeitrag.
    Art. 23 Bei einer allfälligen Auflösung wird das Vereinsvermögen der Gemeinde zur Aufbewahrung übergeben. Gründet sich innerhalb einer Frist von 5 Jahren keine neue Vereinigung mit gleichem Sitz und Zweck so soll das Geld innerhalb der Gemeinde einem Projekt für Jugendliche zu gute kommen.
    Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    5. Verschiedenes
    Art. 24 Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn wenigstens ¾ sämtlicher Mitglieder, welche an der Hauptversammlung anwesend sind, dies beschliessen.
    Art. 25 Diese Statuten wurden anlässlich der Hauptversammlung vom 15. April 2000 Angenommen und in Kraft gesetzt.
    Änderungen Art 13, und Art 20 beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 29. November 2003.